Allgemeine Geschäftsbedingungen
der STAY iT Support GmbH
Stand 01.01.2010
1. Geltung
Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir
nicht an, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Ist der Kunde Kaufmann gilt die Entgegennahme von Lieferungen oder Teillieferungen als Anerkennung unserer Allgemeinen Bedingungen,
auch wenn die Einkaufsbedingungen des Kunden dies ausschließen. Zwischen uns und dem Kunden sind weitere Vereinbarungen nicht getroffen worden und mündliche Zusagen wurden nicht abgegeben.
2. Vertragsschluss
- Unsere Angebote sind unverbindlich, d.h. es handelt sich nicht um Vertragsanträge, sondern lediglich um unverbindliche Aufforderungen an den Kunden, seinerseits ein Angebot abzugeben. Solange wir dem Kunden keinen Vertragsantrag gemacht haben bzw. einen Vertragsantrag des Kunden angenommen haben, bleibt der anderweitige Verkauf der Ware vorbehalten.
- Bei Software werden automatisch die Beschränkungen der Lizenzbedingungen sowie die einschränkenden Nutzungs- und Gewährleistungsbestimmungen des jeweiligen Herstellers mit vereinbart, wenn derKunde auf diese hingewiesen worden und ihm die Möglichkeit verschafft worden ist, in zumutbarer Weise von diesen Kenntnis zu erhalten.
- Wird dem Kunden neben dem Kaufangebot ein Leasing- oder Finanzierungsangebot unterbreitet, so geschieht dies grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Übernahme des Leasingvertrages bzw. der
Finanzierung durch die Leasinggesellschaft bzw. Bank. Lehnen diese den Antrag des Kunden ab, bleibt es uns auch ohne Begründung überlassen, vom Angebot bzw. Auftrag zurückzutreten oder auf die
Erfüllung durch den Kunden zu bestehen. Wurde bereits Ware vor Ablehnung des Antrags ausgeliefert, so willigt der Kunde ein, dass wir diese Ware unter Betreten des Lagerortes zur Sicherung an uns nehmen. - Erwirbt der Kunde Geräte, bei denen aufgrund fehlender Zulassung durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation der Anschluss an das Deutsche Postnetz unter Strafandrohung verboten ist, so
werden wir den Kunden auf diesen Umstand hinweisen. Der Kunde stellt uns von jeder Haftung aus einem dennoch verbotenen Betrieb am Postnetz frei.
3. Preise und Zahlung
- Sofern sich aus einer schriftlichen Vereinbarung nicht etwas anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort in bar zu zahlen.
- Sämtliche Preise verstehen sich ab unserem Firmensitz ohne Installation, Schulung oder sonstige Nebenleistungen. Versenden wir auf Wunsch des Kunden die Ware so werden Liefer- und Transportkosten
gesondert berechnet. Angebote an Unternehmer verstehen sich stets zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. - Die Annahme von Schecks erfolgt in jedem Fall nur erfüllungshalber. Alle tatsächlichen Einziehungsspesen werden dem Käufer berechnet.
4. Zahlungsverzug, Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung
- Tritt beim Kunden eine Vermögensverschlechterung ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit begründet, insbesondere bei Wechsel- und Scheckprotesten, Zahlungsverzug,
Zahlungsrückständen aus anderen Lieferungen oder schleppender Zahlungsweise, so sind wir vorbehaltlich der uns sonst zustehenden Rechte berechtigt, Vorauskasse oder Sicherheit zu verlangen und unsere
Leistungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zurückzubehalten und bei mangelnder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In jedem Fall werden
unsere sämtlichen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten hat. - Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Kunde kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die entweder unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
5. Lieferung, Annahmeverzug
- Bei einer von uns nicht zu vertretenden Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden wir den Kunden unverzüglich über die
Nichtverfügbarkeit der Ware informieren und seine bereits erbrachten Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten. Lieferfristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich
als verbindlich gekennzeichnet haben. Ist der Kunde Kaufmann, so ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem
Kunden mitgeteilt ist. - Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von
Produktionsanlagen und Maschinen, Streik und Aussperrung, Mangel an Material, Energie, Transportmöglichkeiten, behördlichen Eingriffen (auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten) verlängert sich,
wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen durch diese Umstände gehindert werden, die Lieferfrist um eine angemessene Zeit. - Wenn dem Kunden dadurch, dass verbindlich vereinbarte Lieferfristen schuldhaft von uns nicht eingehalten wurden oder wir in Verzug geraten sind, ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss aller
weiteren Ansprüche berechtigt, eine Entschädigung in Höhe von 0,5% für jede Woche der Verspätung, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und
Leistungen zu verlangen. Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht bei Körperschäden sowie dann nicht, wenn unser Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sofern wir fahrlässig eine
Kardinalpflicht oder eine vertragwesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. - Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Kunden voraus.
- Bei Nichtabholung einer vom Kunden abzuholenden Neuware oder bei verweigerter Annahme sind wir berechtigt, nach einmaliger schriftlicher Aufforderung zur Abholung mit angemessener Frist die
Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz in Höhe von 10 % des Kaufpreises zu verlangen. Der Schadensbetrag kann höher oder niedriger angesetzt sein, wenn eine Partei einen höheren oder
niedrigen Schaden nachweist. - Bei einem Reparaturauftrag hat der Kunde das Reparaturgut zum vorgesehenen Termin abzuholen. Erfolgt die Abholung trotz schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht, geht das Reparaturgut
in unser Eigentum über. Der Kunde hat den uns durch die Nichtabholung entstehenden Schaden zu ersetzen.
6. Gefahrenübergang
Der Gefahrübergang erfolgt bei Lieferungen an Unternehmer mit der Warenübergabe, beim Versendungsverkauf mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Person oder Anstalt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Bei Lieferungen an Verbraucher geht die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auch im Falle des Versendungskaufs erst mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug
der Annahme ist.
7. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
- Alle unsere Lieferungen erfolgen unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn wir wegen aller unserer Forderungen aus dem Liefervertrag sowie solcher,
die im Zusammenhang mit dem Kaufobjekt stehen, befriedigt worden sind. Ist der Käufer Kaufmann, so geht das Eigentum auf ihn über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung
mit uns getilgt hat. - Bei Zahlung mit Scheck geht das Eigentum erst mit der Einlösung des Schecks über. Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld getilgt, auch bei anders lautender Buchungsanzeige des Kunden.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
- Ein Weiterverkauf ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges gestattet. Für den Fall des Weiterverkaufs von Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt seine Forderungen gegen den
Erwerber in Höhe des uns zustehenden Kaufpreisanspruchs an uns ab und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der
Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch werden wir die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist
dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. - Eine etwaige Be- oder Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. In diesem Fall setzt sich das
Anwartschaftsrecht an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache und zwar
bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Sollte der Kunde Alleineigentümer
werden, räumt er uns bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für uns. Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren
weiterveräußert, so gilt die vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. - Ist der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise im Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder ergeben sich sonst berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit, so ist er nicht
mehr berechtigt, über die Ware zu verfügen. Wir können in einem solchen Fall die Einziehungsbefugnis des Kunden gegenüber dem Warenempfänger widerrufen. Wir sind dann berechtigt, Auskunft über die
Warenempfänger zu verlangen, diese vom Übergang der Forderung auf uns zu benachrichtigen und die Forderungen des Kunden gegen die Warenempfänger einzuziehen. - Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns nach diesen Bestimmungen zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen
angemessenen Teil der Sicherungsrechte freigeben. - Im Verkehr mit Unternehmern ist die während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in unserem Eigentum stehende Ware vom Kunden gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchdiebstahl zu versichern. Die
Rechte aus dieser Versicherung werden an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an.
8. Gewährleistung
- Wird eine gebrauchte Sache verkauft, verjähren die Ansprüche des Kunden wegen Mängeln an der Sache in einem Jahr ab Übergabe an den Kunden, sofern es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.
Handelt der Kunde bei dem Kauf in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, so ist eine Haftung für Sachmängel beim Verkauf gebrauchter Sachen ausgeschlossen und beim
Verkauf neuer Sachen auf ein Jahr begrenzt. Vorstehende Haftungsfreizeichnungen gelten nicht für Schadensersatzansprüche, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gelten
auch nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragwesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Sofern unsere vertragliche Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, gesetzlichen
Vertreter und Erfüllungsgehilfen Im Übrigen richten sich die Ansprüche des Käufers wegen Mängeln an der Kaufsache nach den gesetzlichen Regelungen innerhalb der gesetzlichen Fristen, soweit sich aus dem
Nachstehenden nichts anderes ergibt. - Ansprüche auf Gewährleistung sind ausgeschlossen, wenn der Kunde offensichtliche Mängel nicht innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe gerügt hat. Die Kaufleute betreffenden Untersuchungs- und
Rügepflichten des § 377 HGB bleiben hiervon unberührt. - Der Ersatzanspruch für einen Schaden, der auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen beruht, wird durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen. - Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstehen. Werden vom Kunden oder von Dritten
unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Haftungsansprüche. - Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen. Verkauft der Kunde die von uns gelieferten Artikel an Dritte, ist ihm untersagt, wegen der damit verbundenen
gesetzlichen bzw. vertraglichen Gewährleistungsansprüche auf uns zu verweisen. - Ist der Kunde Kaufmann, berühren Mängelrügen die Fälligkeit des Kaufpreisanspruches nicht, es sei denn, ihre Berechtigung ist durch uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
- Bei Software gelten die einschränkenden Lizenz- und Gewährleistungsbestimmungen des jeweiligen Herstellers nach Maßgabe von Punkt 2 b) dieser AGB als ergänzend vereinbart.
- Erwirbt der Kunde in einem Vertrag mehrere Geräte oder erwirbt er ein System aus mehreren Geräten, so wird mit Erteilung des Auftrags vereinbart, dass ein Anspruch auf Minderung oder Rücktritt
grundsätzlich nur für das einzelne, von Mängeln betroffene Gerät, nicht aber für alle Geräte oder das gesamte System besteht, es sei denn, die Geräte sind als zusammengehörend verkauft worden und das
mangelhafte Gerät kann nicht ohne Nachteil für den Kunden von den übrigen getrennt werden. - Für den Fall, dass der Kunde ein System untereinander vernetzter Geräte (Netzwerk) erwirbt, sichert er zu, nur geeignete (netzwerkfähige) Software entsprechend den Lizenzbedingungen der Hersteller
einzusetzen. Andernfalls stellt er uns von der Gewährleistung frei. Der Kunde willigt ein, dass wir die Installationsdaten zum Zeitpunkt der Auslieferung protokollieren und bei uns im Hause speichern. - Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass EDV-Drucker bestimmter Fabrikate oder auch manche Software-Pakete nicht alle im deutschsprachigen Raum gebräuchlichen Sonderzeichen darstellen können. Der
Kunde hat dies sorgfältig selbständig vor dem Kauf zu prüfen. Er kann später aus dem Fehlen dieser Zeichen keine Ansprüche wegen falscher Beratung oder fehlender Eigenschaften der Geräte bzw. Software
ableiten, es sei denn, das Vorhandensein der Sonderzeichen war ausdrücklich Gegenstand der Beratung oder des Kaufvertrages.
9. Garantie, Abwicklung von Fremdgarantien
- Wird dem Kunden über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinaus eine Garantie gewährt, so kann er vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Zusage aus dieser Garantie keine Ansprüche auf
Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz herleiten sondern nur Ansprüche auf Nachbesserung. Auch kann er hieraus keinen Anspruch auf kostenlosen Austausch gegen Neuware oder auf Ersatzgeräte für die
Zeit der Reparaturdauer herleiten. Die Garantiefrist beginnt mit der Übergabe der Ware an den Kunden und wird durch Nachbesserung nicht unterbrochen oder gehemmt. Ohnehin bestehende gesetzliche
Ansprüche werden durch diese Regelung nicht eingeschränkt. - Soweit der Hersteller auf das verkaufte Produkt eine Garantie gewährt, ist dies ein freiwilliges Leistungsversprechen des Herstellers. Herstellergarantien begründen daher für uns keinerlei Verpflichtung. Im
Garantiefall ist der Kunde verpflichtet, auf seine Kosten die Ansprüche aus der Garantie gegenüber dem Hersteller geltend zu machen, wobei sich die Einzelheiten ausschließlich aus dessen
Garantiebedingungen ergeben. Gegen eine geringe Aufwandspauschale sind wir aber bereit, die Garantieabwicklung mit dem Hersteller im Auftrag des Kunden durchzuführen. Hierzu bedarf es jeweils eines
gesonderten Auftrags des Kunden.
10. Schadensersatz
- Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind über die Gewährleistungsrechte hinausgehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für
Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt
nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder sich unsere Ersatzpflicht aus dem Produkthaftungsgesetz ergibt. Sie gilt auch nicht bei Körperschäden. Sofern wir fahrlässig
eine Kardinalpflicht oder eine vertragwesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. - Der Kunde wird auf die Möglichkeit von Datenverlust durch technisches Versagen und das daraus entstehende Erfordernis einer täglichen Datensicherung ausdrücklich hingewiesen. Hierzu stehen heute
geeignete technische Hilfsmittel zur Verfügung. Bei der Verarbeitung wichtiger Daten handelt ein Kunde grob fahrlässig, wenn er diese tägliche Sicherung unterlässt. Die Haftung für Datenverlust wird begrenzt
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unsere Haftung ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorliegen von Sicherungskopien beschränkt. Kann der Kunde keine zur Wiederherstellung der Daten
notwendige Sicherungskopie beibringen, so sind wir von der Haftung vollständig freigestellt. - Nach dem heutigen Stand der Technik ist es möglich, dass auch Originaldisketten der Softwarehersteller von so genannten Computerviren befallen sind. Wir sichern zu, alle nötige Sorgfalt darauf zu
verwenden, dass Kundengeräte nicht durch uns mit derartigen Computerviren infiziert werden. Es ist jedoch nach dem heutigen Wissensstand nicht möglich, alle Mutationen dieser Viren zu erkennen und zu
bekämpfen. Sollte dennoch ein Computervirus nachweislich durch uns auf ein Kundengerät übertragen worden sein, so haften wir nur, wenn wir diesen vorsätzlich oder grob fahrlässig verbreitet haben. Der
Kunde stellt uns davon frei, original verpackte Software auf Virenbefall zu untersuchen und befreit uns von jeglicher Haftung aus Schäden, die durch Virenbefall dieser Software verursacht wurden.
Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensverursachung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
11. Gerichtsstand und Rechtswahl
- Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder hat er seinen Sitz im Ausland, so wird als Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung
sowie als Gerichtsstand unser Firmensitz vereinbart, mit der Maßgabe, dass wir auch berechtigt sind, am Ort des Kunden zu klagen. - Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12. Änderungen und Nebenabreden
Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.